Erschließungsbeitragsrecht; hier - Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsrechts vom Bebauungsrecht; nicht überfahrbarer Grünstreifen auf dem Straßengrund als tatsächliches Hindernis. Urt. BVerwG - 8 C 56.87 - vom 21.10.1988.
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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032
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Abstract
Jedenfalls in Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel dann erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG, wenn die Straße - bei Hinterliegergrundstücken ggf. unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an ihre Grenzen zu fahren und sie von da ab zu betreten. Lässt das Bebauungsrecht für die bauliche (oder sonstwie erschließungsbeitragrechtlich relevante) Nutzbarkeit eines Grundstücks ausnahmsweise eine (unmittelbare) Erreichbarkeit seiner Grenze lediglich für Fußgänger ausreichen (Zugang), vermindert sich auch die von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehende Anforderung entsprechend. Verlangt das Bebauungsrecht der Regel entsprechend für die bauliche (oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzbarkeit eines Grundstückes dessen Erreichbarkeit in der Form der (unmittelbaren) Zufahrt an die Grundstücksgrenze, ist dieses Grundstück i.S. des § 133 Abs. 1 BBauG erst dann erschlossen, wenn einer solchen Zufahrtnahme entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeräumt sind. si
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Erschließungsbeitrag, Wohngebiet, Grundstück, Erschließung, Fußgänger, Zufahrt, Rechtsprechung, Bebauungsrecht, Zugang, Hindernis, Grünstreifen, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz
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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 39(1989), Nr.2, S.64-66
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Erschließungsbeitrag, Wohngebiet, Grundstück, Erschließung, Fußgänger, Zufahrt, Rechtsprechung, Bebauungsrecht, Zugang, Hindernis, Grünstreifen, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz