Die Konkretisierung der Planung und deren Nachweis als Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Abstract

Dargelegt wird, daß sowohl wegen der verfassungsrechtlichen Einschränkungen wie auch nach § 14 BauGB/BBauG eine Veränderungssperre erst, nur soweit und solange beschlossen und aufrecht erhalten bleiben darf, wie dies zur Sicherung einer konkreten Planung erforderlich ist. Im Zeitpunkt der Verkündung einer Veränderungssperre muß die Planung einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Dargelegt wird ferner, daß die Veränderungssperre aufgehoben werden muß, wenn die Planung aufgegeben oder maßgeblich geändert wurde. Nach dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Übermaßverbot sind schließlich Veränderungssperren nur so lange rechtmäßig, als sie für eine sachgerechte Planung erforderlich sind. In dem Augenblick, in dem erkennbar wird, daß eine Veränderungssperre eine unzulässige Planung absichert, ist die Veränderungssperre aufzuheben. Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und die verfassungsrechtlichen Gebote der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßgebotes sollten, so der Autor, die Gerichte weit mehr als bisher Veränderungssperren daraufhin überprüfen, ob diese wirklich zur Sicherung einer konkreten Planung erforderlich sind. (hb)

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Veränderungssperre, Erlass, Planung, Bauleitplanung, Eigentumsgarantie, Verfassungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Zulässigkeit, Planinhalt, Voraussetzung, Baugesetzbuch, Bundesbaugesetz, Recht, Bundesbaugesetz

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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.271-282, Lit.

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Veränderungssperre, Erlass, Planung, Bauleitplanung, Eigentumsgarantie, Verfassungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Zulässigkeit, Planinhalt, Voraussetzung, Baugesetzbuch, Bundesbaugesetz, Recht, Bundesbaugesetz

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