Kontrollrechte des Rechnungshofes und Krankenakten.
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SEBI: 90/2712
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Zusammenfassung
Die Aufgaben des Rechnungshofs bestehen darin, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu prüfen und zu überwachen. Pargr. 95 Landeshaushaltsordnung stellt dem Rechnungshof das wichtigste Instrument zur Verfügung, diese Aufgabe zu erfüllen, nämlich den Auskunftsanspruch gegenüber den zu prüfenden Stellen. Die Autorin arbeitet heraus, daß nur die Klinik insgesamt, nicht aber der einzelne Abteilungsleiter oder Arzt, die zu prüfende Stelle im Sinne des Gesetzes darstellt. Die Klinik kann dagegen die Patientenakten den Beamten des Rechnungshofs nicht ohne Einwilligung der Chefärzte aushändigen. Die ärztliche Schweigepflicht gilt jedoch nicht absolut. Sie tritt zurück, wenn überragend wichtige Allgemeininteressen dies erfordern. Die Autorin stellt fest, daß dabei das Interesse der Patienten an Geheimhaltung des Inhalts der Krankenakten und die Erfüllung des Prüfungsauftrages des Landesrechnungshofs gegeneinander abgewogen werden müssen. jüp/difu
Beschreibung
Schlagwörter
Rechnungshof, Rechnungsprüfung, Kontrollrecht, Krankenakte, Arzt, Patient, Akteneinsicht, Psychiatrische Klinik, Schweigepflicht, Strafrecht, Rechtsgeschichte, Haushaltswesen, Finanzwesen, Verfassungsrecht, Daseinsvorsorge, Krankenhaus
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Göttingen: (1987), ca. 260 S., Abb.; Tab.; Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1988)
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Rechnungshof, Rechnungsprüfung, Kontrollrecht, Krankenakte, Arzt, Patient, Akteneinsicht, Psychiatrische Klinik, Schweigepflicht, Strafrecht, Rechtsgeschichte, Haushaltswesen, Finanzwesen, Verfassungsrecht, Daseinsvorsorge, Krankenhaus