Das Namensrecht der Gemeinden.

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SEBI: 90/2542

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Der Autor definiert den Begriff des Ortsnamens als die äußere Kennzeichnung einer juristischen Person, durch die diese gleichmäßig und ständig von anderen unterschieden wird. Er stellt heraus, daß erst der Name der Gemeinde es ermöglicht, nach außen hin aufzutreten und die ihr eingeräumten Aufgaben wahrzunehmen, in dem durch ihn gemeindliche Äußerungen, insbesondere Verwaltungsakte, als solche der betreffenden Gemeinde erkannt werden können. Es wird weiterhin ausgeführt, daß sich die Funktionen des Gemeindenamens hierin jedoch keinesfalls erschöpfen. Vielmehr stellt die Ortsbezeichnung auch einen ideellen und wirtschaftlichen Wert dar. Mit ihr seien geschichtliche Erinnerungen und Traditionsbewußtsein verknüpft. Der Name einer Gemeinde vermittle ihr im Vergleich zu anderen Identität, stelle einen wesentlichen Integrationsfaktor innerhalb der Bürgerschaft dar und sei zugleich Ausdruck der Gemeindeindividualität. jüp/difu

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Gemeinde, Namensrecht, Stadt, Landkreis, Namensgebung, Namensänderung, Straße, Platz, Brücke, Rechtsprechung, Rechtsschutz, Ortsteil, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Verfassungsrecht, Recht, Kommunalrecht

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Marburg: (1989), 307 S., Lit.(jur.Diss.; Marburg 1989)

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Gemeinde, Namensrecht, Stadt, Landkreis, Namensgebung, Namensänderung, Straße, Platz, Brücke, Rechtsprechung, Rechtsschutz, Ortsteil, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Verfassungsrecht, Recht, Kommunalrecht

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