Das Grundrecht auf Datenschutz in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 4 Abs. 2 der Landesverfassung.
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SEBI: 90/2747
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Abstract
Die Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen im Jahre 1988 hat bewirkt, daß zahlreiche Defizite im öffentlichen Datenschutzrecht beseitigt wurden. Als problematisch verblieben ist der nichtöffentliche Bereich des Datenschutzrechts. Nach Ansicht des Verfassers kann Artikel 4 Absatz 2 der Landesverfassung diese Lücke schließen und begründet einen besonderen Abwehranspruch im nichtöffentlichen Bereich des Datenschutzes. Es wird ausgeführt, daß der gewährte Anspruch allerdings nicht so weit führt, daß hieraus unmittelbar ein Anspruch auf Eingreifen des Staates gegen datenverarbeitende Dritte abgeleitet werden könnte. Vielmehr existiert nur ein nicht einklagbarer Handlungsauftrag an den Staat. Der Autor untersucht auch kritisch die Rechtsprechung zu diesem Thema. Seiner Ansicht nach ist mit der landesverfassungsrechtlichen Regelung ein Ausschluß der Verfassungsbeschwerde durch die Verwaltungsgerichte unvereinbar. Im Anhang präsentiert der Autor einen Vorschlag zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes NRW. jüp/difu
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Datenschutz, Grundrecht, Landesverfassung, Bundesdatenschutzgesetz, Rechtsprechung, Verfassungsgerichtsbarkeit, Gesetzesänderung, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht
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Köln: (1989), VII, 175 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1989)
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Datenschutz, Grundrecht, Landesverfassung, Bundesdatenschutzgesetz, Rechtsprechung, Verfassungsgerichtsbarkeit, Gesetzesänderung, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht