Verwaltungshandeln durch Vertrag.

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SEBI: 90/979

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S

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Abstract

Eine Behörde kann, wenn sie einem Bürger gegenüber einen bestimmten Sachverhalt regeln will, nicht bloß einseitig bestimmend einen Verwaltungsakt (VA) erlassen, an den dann der Bürger ohne seine Beteiligung zunächst gebunden ist, sondern sie kann auch statt dessen mit ihm einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen. Der Autor kommt im Laufe seiner Untersuchung speziell über den subordinationsrechtlichen Vertrag u.a. zu folgenden Ergebnissen: Die Behörde ist von ihren Beratungs-, Belehrungs- und Auskunftspflichten, die sie beim Erlaß eines VA hat, entbunden. Trifft die Behörde die Entscheidung, einen Verwaltungsvertrag abzuschließen, so stellt dies keinen VA dar; anders, als wenn sich die Behörde entschließt, keine Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Wird dagegen ein bestimmter Vertragsinhalt nicht akzeptiert, handelt es sich um eine bloße Willenserklärung, gegen die nicht wie bei einem VA geklagt werden kann. jüp/difu

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Verwaltungshandeln, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsakt, Vertrag, Verwaltungsvertrag, Zivilrecht, Ermessen, Nichtigkeit, Gesetzesvorbehalt, Rechtsschutz, Fehlerhaftigkeit, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Kiel: Selbstverlag (1989), IX, 325 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Kiel 1989)

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Verwaltungshandeln, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsakt, Vertrag, Verwaltungsvertrag, Zivilrecht, Ermessen, Nichtigkeit, Gesetzesvorbehalt, Rechtsschutz, Fehlerhaftigkeit, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Arbeitspapiere; 28