Die Familie in Artikel 6 des Grundgesetzes.

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SEBI: 89/4553

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Als Familie durch Artikel 6 Absatz I Grundgesetz geschützt ist auf auf jeden Fall die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihren eigenen Kindern. Die Autorin untersucht u. a., ob darüber hinaus auch die immer häufigere außereheliche Lebensgemeinschaft als durch Artikel 6 Grundgesetz geschützt angesehen werden sollte. Die Verfasserin stellt die Frage, ob der Begriff der Familie vor dem Hintergrund immer häufiger auftretender außerehelicher Lebensgemeinschaften und einer zunehmenden Verrechtlichung von Rechten und Pflichten innerhalb der Familie nicht neu definiert wernden müßte. Neben verfassungs- und zivilrechtlichen Aspekten werden die geschichtlichen Erscheinungsformen der Familie sowie die Behandlung der Familie im römischen, germanischen, preußischen und national-sozialistischen Recht breit dargestellt. jüp/difu

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Schlagwörter

Familie, Lebensgemeinschaft, Rechtsprechung, Zivilrecht, Institutionengeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Recht, Verfassungsrecht

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Berlin: Duncker und Humblot (1989), 458 S., Abb.; Tab.; Lit.(jur.Diss.; Erlangen-Nürnberg 1988)

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Familie, Lebensgemeinschaft, Rechtsprechung, Zivilrecht, Institutionengeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Recht, Verfassungsrecht

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Schriften zum öffentlichen Recht; 564