Die Grundrechte der sozialen Sicherheit in Artikel 35, 36 und 38 Absatz 3 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und das ihre Durchsetzung regelnde Verfahrensrecht.

Bonz, Hans-Jörg
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1989

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SEBI: 89/6458

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Nach Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung der DDR hat jeder Bürger das Recht auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft. Auf dieser Grundlage werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und medizinische Leistungen gewährt. Jeder Bürger der DDR hat das Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität. Mutter und Kind genießen besonderen Schutz. Der Autor gibt einen Überblick der historischen Entwicklung und einen Versuch einer Klassifizierung dieser sogenannten sozialen Grundrechte. Darüber hinaus versucht der Verfasser diese Grundrechte durch einen Vergleich mit denen anderer sozialistischer Staaten zu charakterisieren. Insbesondere wird die Frage untersucht, ob diese Festschreibungen nur eine allgemeinverbindliche Verpflichtung des Staates darstellen oder auch dem Einzelnen einen einklagbaren Anspruch gewähren. Ausgeklammert werden verwandte Grundrechte in der DDR: Recht auf Arbeit (Art. 24), auf Freizeit und Erholung (Art. 34), auf Wohnraum (Art. 37). jüp/difu

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Berlin: (1989), XVII, 507 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1989)

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