Die Entwicklung des Kreisverfassungsrechts in Niedersachsen nach 1945.
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SEBI: Zs 1505-26,2
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Abstract
Das deutsche Kreisverfassungsrecht, das 1945 im Zeitpunkt der Besetzung des nordwestdeutschen Raumes durch alliierte Streitkräfte galt, blieb bis zu seiner Neuregelung in Kraft. Infolgedessen waren die Landräte in dieser - fortgesetzten - Phase eines autoritären Verwaltungsstils einziges, allzuständiges Organ ihrer Kreise. Ab 15. September 1945 wandelte sich dieses Bild. Neben die Landräte herkömmlicher Art traten zunächst von der Besatzungsmacht bestellte "Ernannte vertretende Räte". Jeder von ihnen beschloß für seinen Kreis eine Verfassung, die nach Genehmigung durch die Briten an die Stelle der bisherigen gesetzlichen Regelung trat. Kreistagswahlen nach dem - etwas verbesserten - britischen Mehrheitswahlsystem schlossen sich an. Der gewählte Kreistag wurde einziges Organ des Kreises. Er wählte einen Vorsitzenden, den Landrat neuer Art, und bestellte den Oberkreisdirektor als Hauptverwaltungsbeamten. Dieser hatte unpolitisch zu sein und mit den sonstigen Dienstkräften des Kreises die Beschlüsse des Kreistages auszuführen. Nach seinem Entstehen Ende 1946 regelte das Land Niedersachsen durch das Selbstverwaltungsgesetz von 1947 das Kreisverfassungsrecht. Es erklärte die revidierte Deutsche Gemeindeordnung, die ab 1. April 1946 schon für die Gemeinden der britischen Besatzungszone galt, für entsprechend anwendbar. Erst 1958 erließ das Land Niedersachsen die endgültige, im wesentlichen noch heute bestehende Landkreisordnung. Das Gesetz wandte sich von dem britischen Rechtsvorgänger an. Es schrieb wieder drei Organe für den Kreis vor: Kreistag, Kreisausschuß und Oberkreisdirektor. difu
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Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Recht, Kreisrecht
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 26(1987), H. 2, S. 247-272, Lit.
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Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Recht, Kreisrecht