Die Rechte und Pflichten der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte auf den von ihnen benutzten Liegenschaften, insbesondere bei der Durchführung militärischer Baumaßnahmen.
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SEBI: 89/4430
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Zusammenfassung
Das NATO-Truppenstatut vom 19. 6. 1951 und die Zusatzvereinbarungen lassen nach innen das deutsche Recht intakt und behindern nach außen die Rehabilitierung der Bundesrepublik im Kreise der freien Nationen nicht. Das Vertragswerk hat der Bundesrepublik gerade auf dem Gebiet der Versorgungsleistungen beträchtliche Einwirkungsmöglichkeiten eingeräumt. Ohne deutsches Einverständnis können die Gaststreitkräfte keine Liegenschaften in Besitz nehmen. Innerhalb dieser Liegenschaften haben sie zwar eine weitgehend "souveräne" Rechtsposition zur Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten. Andererseits sind sie aber völkerrechtlich verpflichtet, diesbezüglich den Anforderungen des höherwertigen deutschen Rechts nachzukommen. Diesem Geltungsanspruch kann die deutsche Verwaltung vor allem mittels Verwaltungsakte ausreichend Rechnung tragen. kmr/difu
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Truppenstationierung, Besatzungsrecht, Internationales Recht, Grundstücksrecht, Ausländer, Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Baurecht, Militärwesen, Recht, Bodenrecht
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Bonn: (1987), XIII, 223 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1989)
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Truppenstationierung, Besatzungsrecht, Internationales Recht, Grundstücksrecht, Ausländer, Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Baurecht, Militärwesen, Recht, Bodenrecht