Die Berücksichtigung von Naturschutzbelangen bei Elektrizitätsleitungen.
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1988
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SEBI: 89/5288
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Zusammenfassung
Pargr. 8 Bundesnaturschutzgesetz ist die zentrale Regelung des Bundesgesetzes, die auch weitgehend als rahmengesetzliche Regelung für die Länder verbindlich ist. Die Norm definiert, wann ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt und unter welchen Voraussetzungen dieser zulässig bzw. zu unterlassen ist. Durch diese Eingriffsregelung ist das Verursacherprinzip für den Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingeführt worden, d. h. der Verursacher eines Eingriffs hat diesen auch zu verantworten. Die Bedeutung der Regelung ist in vielen juristischen wie auch technisch-ökologischen Fragen ungeklärt. Die Arbeit will einen Beitrag zur Klärung dieser Problemkreise leisten. Sie untersucht die Bedeutung naturschutzrechtlicher Belange für stromführende Energieversorgunsleitungen, womit stromführende Frei- und Kabelleitungen gemeint sind. Behandelt werden insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich von Natur- und Landschaftbeeinträchtigungen. vka/difu
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Bonn: (1988), XV, 97 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1988)