Der Begriff der Betriebsänderung - § 111 Betriebsverfassungsgesetz.
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SEBI: 89/4306
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Zusammenfassung
Laut Pargr. 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mut der Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben können, umfassend informiert werden. Bei der Auslegung des Pargr. 111 BetrVG konzentriert sich der Streit auf die Frage, ob die in Satz 2 aufgeführten Einzelfälle eine abschließende Aufzählung der Betriebsänderungen darstellen oder ob Satz 1 zusätzlich eine Generalklausel enthält. Des weiteren geht es um die Frage, ob der in Satz 1 genannte "wesentliche Nachteil" eine zusätzlich zu erfüllende Voraussetzung aufstellt. Ziel der Arbeit ist es, die Streitfragen betreffend Satz 1 und deren Rechtsfolgen unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes darzustellen und zu lösen. Weiter sollen die gewonnenen Ergebnisse auf ihre Verwertbarkeit bei praktisch relevanten Streitfragen des Satzes 2 überprüft und dadurch eine Klärung dieser Fragen erreicht werden. vka/difu
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Arbeitsrecht, Betrieb, Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsänderung, Betriebsrat, Kündigungsschutz, Betriebsorganisation, Betriebszweck, Rechtsgeschichte, Arbeit, Wirtschaft, Arbeitsplatz
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Münster: (1988), XVIII, 153 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1988)
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Arbeitsrecht, Betrieb, Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsänderung, Betriebsrat, Kündigungsschutz, Betriebsorganisation, Betriebszweck, Rechtsgeschichte, Arbeit, Wirtschaft, Arbeitsplatz