Mietpreisbegrenzung bei Öffentlich geförderten Wohnungen. Härteausgleich 1989/91.

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SEBI: 89/9-Nr.1-4

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Zusammenfassung

Das Ziel des sozialen Wohnungsbaues, einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen angemessenen Wohnraum bei Mietpreisen bereitzustellen, die unter dem Niveau nicht geförderter Wohnungen liegen, ist heute - bundesweit - nicht immer einzuhalten. Durch Nachsubventionierung und Härteausgleich sollen sprunghafte Mietsteigerungen vermieden und die Mietbelastung für Sozialmieter auf bestimmte Höchstgrenzen beschränkt werden. Durch den Härteausgleich 1989/91 wird erreicht, daß wohnberechtigte Mieter für ihre Sozialwohnung nicht mehr als 7,75 DM pro Quadratmeter und Monat (ohne Heizung und Warmwasser) bezahlen müssen. Die Erläuterungen sollen zum praktischen Verständnis des Härteausgleichs beitragen und eine erste Hilfe für die Antragstellung geben. Beigefügt ist außerdem der Wortlaut des Erlasses, der die rechtlichen Grundlagen für den Härteausgleich enthält. vka/difu

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Miete, Miethöhe, Mieterhöhung, Härteausgleich, Wohnungswesen, Mietwesen, Wohnen/Wohnung, Sozialwohnung

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Düsseldorf: (1989), 10 S.

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Miete, Miethöhe, Mieterhöhung, Härteausgleich, Wohnungswesen, Mietwesen, Wohnen/Wohnung, Sozialwohnung

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MSWV-Kurzinformation; 4/89