§§ 131 Abs.1, 133 Abs.1 BBauG. Urteil des BVerwG vom 21.10.1988 - AZ 8 C 56.87.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1989
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG werden in Wohngebieten Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel dann erschlossen, wenn die Straße - bei Hinterliegerstraßen eventuell unter Inanspruchnahme eines vermittelten privaten Zugangs - die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze zu fahren und sie von da ab zu betreten. Läßt das Bebauungsrecht für die bauliche oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit eines Grundstücks ausnahmsweise eine unmittelbare Erreichbarkeit seiner Grenze lediglich für Fußgänger ausreichen, vermindert sich auch die von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehende Anforderung entsprechend. Verlangt das Bebauungsrecht der Regel entsprechend für die bauliche oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit eines Grundstückes dessen Erreichbarkeit in der Form einer unmittelbaren Zufahrt an die Grundstücksgrenze, ist dieses Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erst dann erschlossen, wenn einer solchen Zufahrtnahme entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeräumt sind. -y-
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 42(1989), Nr.2, S.73-75