§§ 127 Abs.2 Nr.1, 128 Abs.1 S.1 Nr.2 BBauG. Urteil des BVerwG vom 21.10.1988 - AZ 8 C 64.87.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Abstract

Gegenstand der Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen erschließungsrechtlich selbständigen und unselbständigen Verkehrsanlagen und das Problem der erstmaligen Zurechnung der Herstellungskosten auf den Anlieger. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht weist ein Urteil eines Verwaltungsgerichtes zurück. Eingegangen wird zunächst auf das Merkmal der "erstmaligen Herstellung". Dieses Merkmal in § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBauG bezieht sich jeweils auf die Erschließungsanlage insgesamt. Ist die durch eine abgerechnete Maßnahme gebaute Anbaustraße nicht identisch mit einer früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts "endgültig" hergestellten, aber inzwischen eingezogenen Anbaustraße, zählen die für den neuen Ausbau entstandenen Aufwendungen auch insoweit zu den Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBauG, als sie angefallen sind für eine Teilfläche, auf der zuvor eine Teilstrecke der eingezogenen Anlage verlaufen ist. (hb)

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Erschließungsrecht, Erschließungsbeitrag, Straßenausbau, Herstellungskosten, Erschließungsanlage, Abrechnung, Rechtsprechung, Stichstraße, Anlieger, Recht, Bundesbaugesetz

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 42(1989), Nr.2, S.72-73

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Erschließungsrecht, Erschließungsbeitrag, Straßenausbau, Herstellungskosten, Erschließungsanlage, Abrechnung, Rechtsprechung, Stichstraße, Anlieger, Recht, Bundesbaugesetz

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