Bemerkungen zur Haftung des Vermieters bei unberechtigter Ausübung des Vermieterpfandrechts.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Abstract

Bereits während der Gesetzesberatungen zu den Bestimmungen der §§ 559 bis 563 BGB war das Vermieterpfandrecht heftig umstritten. Heute tauchen Schwierigkeiten bei seiner praktischen Handhabung auf. Für den Vermieter ist es nämlich nicht leicht zu bestimmen, ob sich das Vermieterpfandrecht auf die in der Mietsache befindlichen Gegenstände erstreckt oder nicht. Besonders problematisch wird dies, wenn der Vermieter nicht die Gerichte anruft, sondern sein Vermieterpfandrecht unter Berufung auf sein Selbsthilferecht zu sichern sucht. Das Handeln des Vermieters kann dann beim Mieter zu beträchtlichem Schaden führen. Untersucht werden die Maßstäbe für die Beurteilung der Haftung des Vermieters und das Mitverschulden des Mieters. Unproblematisch ist die Haftung des Vermieters dann, wenn er weiß, daß die von ihm weggenommenen Gegenstände nicht mit einem Vermieterpfandrecht belastet sind. Schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Vermieter irrtümlich ein Vermieterpfandrecht angenommen hat. Untersucht wird ferner, in welchen Fällen den Mieter gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden bei der Entstehung des durch die Inbesitznahme von dem Pfandrecht nicht unterliegenden Gegenständen treffen kann. Der Bericht zeigt, daß an die Sorgfaltspflicht des Vermieters bei der Ausübung des Vermieterpfandrechts strenge Maßstäbe anzulegen sind. (hb)

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Vermieter, Mieter, Haftung, Sicherheitsleistung, Pfandrecht, Sorgfaltspflicht, BGB, Recht, Wohnung

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 42(1989), Nr.2, S.42-44, Lit.

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Vermieter, Mieter, Haftung, Sicherheitsleistung, Pfandrecht, Sorgfaltspflicht, BGB, Recht, Wohnung

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