BVerwG, Beschluß vom 7.9.1988 - 4N1.87.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Eine Befugnis, die Kostenerstattung für festgesetzte Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan zu regeln, besteht nicht. Wird eine Verkehrsanlage zulässigerweise auf der Grundlage eines Bebauungsplanes gebaut und sind im Plan Maßnahmen des Schallschutzes an bestehenden Gebäuden festgesetzt, so besteht ein Anspruch des Gebäudeeigentümers bereits aus einem allgemeinden Rechtssatz über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis. Aus den Gründen geht hervor, daß das Gericht in den Regelungen des § 9 I eine erschöpfende Aufzählung der zulässigen Festsetzungen im Bebauunsplan sieht. In den Anmerkungen zum Urteil wird zum Ausschluß der Kostenregelung kritisch vermerkt, daß der Verweis auf ein späteres Verfahren zur Regelung des Kostenersatzes, das ja nicht gesetzlich geregelt ist, dem Abwägungsgebot nicht gerecht wird. Dafür, daß es sich der Planersteller ohne die Verpflichtung, die Entschädigungshöhe mitzuberücksichtigen zu leicht mache, spreche, daß bisher keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte zur hinzunehmenden Schalleinwirkung vorliegen. Wenn § 9 I BBauG/BauGB aber eine Kostenregelung nicht zulasse, sei auf das Instrument des Planfeststellungsverfahrens anstelle eines Bebauungsplans zurückzugreifen. (wb)
Beschreibung
Schlagwörter
Bebauungsplan, Straßenplanung, Immissionsschutz, Schallschutz, Festsetzung, Rechtsprechung, Baugesetzbuch, Bundesbaugesetz, Paragraph 9, Kostenerstattung, Regelungsbefugnis, Planinhalt, Kritik, Rechtsprechungsübersicht, Beschluss, Recht, Bebauungsplanung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 120(1989), Nr.3, S.87-90
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Bebauungsplan, Straßenplanung, Immissionsschutz, Schallschutz, Festsetzung, Rechtsprechung, Baugesetzbuch, Bundesbaugesetz, Paragraph 9, Kostenerstattung, Regelungsbefugnis, Planinhalt, Kritik, Rechtsprechungsübersicht, Beschluss, Recht, Bebauungsplanung