GG Art. 14; BadWürttDenkmalschutzG § 24 Abs. 1. BGH, Urteil v. 23.06.88 - Az. III ZR 8/87 - OLG Stuttgart.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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RE

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Zusammenfassung

Eine besondere, sich aus der Tatsache ergebende, Situation kann ergeben, daß das Grundstück im Erduntergrund archäologisch oder historisch wertvolle Kulturdenkmäler aufweist, die nach Entdeckung als Bodenfunde ausgewertet bzw. geborgen werden können. In diesem Fall ist die konkrete Situation des Grundstücks gekennzeichnet durch die Umstände, welche die Denkmalseigenschaft des Bauwerks begründen. Sie sind es, die den Charakter und damit den besonderen, ideellen oder auch materiellen Wert des Denkmalgrundstücks bislang schon ausgemacht haben. Wird der rechtmäßig betriebene Abbau von Bodenschätzen zeitweise (hier: über 3 Jahre) hoheitlich unterbunden, um historisch wertvolle Bodenfunde auszuwerten und zu sichern und entstehen dadurch dem Abbauunternehmer mehrjährige fühlbare Ertragsverluste, so liegt ein entschädigungspflichtiger Eingriff von enteignender Wirkung vor. (rh)

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Bodenrecht, Grundstück, Enteignung, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Rechtsprechung, Bodenschutz, Kiesabbau, Bodenschatz, BGH-Urteil, Recht, Eigentum

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 12(1989), Nr.1, S.33-35, Lit.

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Bodenrecht, Grundstück, Enteignung, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Rechtsprechung, Bodenschutz, Kiesabbau, Bodenschatz, BGH-Urteil, Recht, Eigentum

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