Probleme der Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht. Dargestellt an den Straftatbeständen der Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung und Lärmverursachung.

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SEBI: 89/2569

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Die Umweltschutzstraftatbestände des 28. Abschnitts des Strafgesetzbuchs (StGB) zeichnen sich durch eine enge Verzahnung präventiv-verwaltungsrechtlicher und sanktionsrechtlicher Regelungen (Akzessorietät) aus. Der Verfasser erörtert Gegenstand und Reichweite der Anbindung des Strafrechts an das korrespondierende Verwaltungsrecht insbesondere in bezug auf die Frage der Behandlung rechtswidriger begünstigender oder belastender Verwaltungsentscheidungen. Ebenso wird die Problematik behördlicher Untätigkeit mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen abgehandelt. Unter Gegenüberstellung der Straftatbestände der Gewässerverunreinigung (Pargr. 324 StGB), Luftverunreinigung und Lärmverursachung (Pargr. 325 StGB) kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß das Strafrecht nichts auszurichten vermag, wenn das Handeln eines Gewässerbenutzers oder Anlagenbetreibers nicht verwaltungsrechtlich rechtswidrig ist. chb/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Strafrecht, Straftat, Umweltschutzrecht, Umweltstrafrecht, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, Lärm, Verwaltungsakt, Rechtswidrigkeit, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt

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Frankfurt/Main: Lang (1989), XXXIII, 304 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Gießen 1988)

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Strafrecht, Straftat, Umweltschutzrecht, Umweltstrafrecht, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, Lärm, Verwaltungsakt, Rechtswidrigkeit, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 807