Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden in der Stadtplanung.
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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Abstract
Der Prozeß der Bodenversiegelung geht weiter, weil ständig Gebäude, Straßen und Anlagen neu errichtet werden, ohne daß in vergleichbarem Umfang zurückgebaut oder entsiegelt wird. Um diese negative Bilanz zu verringern, hat der Bundesgesetzgeber den neuen städtebaulichen Planungsleitsatz in § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch eingeführt. Dieser richtungsweisende Planungsgrundsatz, der für die Aufstellung der Bauleitpläne gilt, enthält nicht nur den sparsamen, sondern gleichwertig den schonenden Umgang mit Grund und Boden. Mit der Formulierung des Baugesetzbuchs "Grund und Boden" sind die unterschiedlichen Qualitäten des Bodens angesprochen: "Grund" als Baugrund und "Boden" als ein Element der natürlichen Lebensgrundlagen mit seinen biotischen und abiotischen Funktionen und Potentialen. Fläche zu sparen und Boden zu schonen gilt für die gesamte städtebauliche Ordnung und Entwicklung einer Gemeinde: für die vorbereitende Flächennutzungsplanung ebenso wie für einzelne Bebauungspläne, für Wohn- und Gewerbegrundstücke wie für die Erschließung, für Gemeinbedarfseinrichtungen oder die Verkehrsplanung. Mit diesem Bodenschutzgebot kommt den Gemeinden eine wesentlich erweiterte Aufgabenstellung zu.
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Flächenverbrauch, Regional, Bebauung, Bodenschutz, Städtebauziel, Baugesetzbuch, Stadtplanung/Städtebau, Flächennutzungsplanung
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn, (1988), H.8/9, S.485-497, Abb.; Tab.; Lit.
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Flächenverbrauch, Regional, Bebauung, Bodenschutz, Städtebauziel, Baugesetzbuch, Stadtplanung/Städtebau, Flächennutzungsplanung