Energieversorgungsunternehmen als Instrumente staatlicher Politik, dargestellt am Beispiel des Ausstiegs aus der Kernenergie.

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SEBI: 89/3578

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Abstract

Da die großen Energieversorgungsunternehmen durchgängig als gemischt-wirtschaftliche Aktiengesellschaften strukturiert sind, ist für die Frage, welche Einflußmöglichkeiten die beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf unternehmensinterne Entscheidungen haben, in erster Linie das Gesellschaftsrecht maßgebend. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die öffentliche Hand als Aktionär nach dem Aktienrecht keine Möglichkeit hat, den Vorstand zu einem Verzicht auf die Kernenergie zu veranlassen. Auch die daneben anwendbaren öffentlich-rechtlichen Grundsätze geben ihr keine weiterreichende Handhabe. Weder nach dem Energiewirtschaftsgesetz noch nach dem Atomgesetz können die Länder den Betrieb einzelner Kernkraftwerke wegen genereller Bedenken untersagen. Vielmehr sind sie an die grundlegende Wertentscheidung des Bundes, der sich für eine friedliche Nutzung der Kernenergie ausgesprochen hat, gebunden, und zwar auch dann, wenn sie sich zur Verfolgung ihrer eigenen energiepolitischen Ziele privatrechtlicher Energieversorgungsunternehmen bedienen, da es sich bei der öffentlichen Energieversorgung materiell um Verwaltungstätigkeit handelt. vka/difu

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Atomenergie, Energiewirtschaft, Energieversorgungsunternehmen, Energiepolitik, Atomrecht, Kapitalgesellschaft, Energiewirtschaftsrecht, Gemeindeunternehmen, Partei, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Energie

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Bonn: (1988), XXIII, 157 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1988)

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Atomenergie, Energiewirtschaft, Energieversorgungsunternehmen, Energiepolitik, Atomrecht, Kapitalgesellschaft, Energiewirtschaftsrecht, Gemeindeunternehmen, Partei, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Energie

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