Das Gebot der Rücksichtnahme in der Diskussion um das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn.
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SEBI: 89/1120
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"Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden . . . Dem Gebot der Rücksichtnahme korrespondieren im allgemeinen keine subjektiven Rechte. Das schließt jedoch nicht aus, daß bei einem Hinzutreten besonderer, die Pflicht zur Rücksichtnahme qualifizierender und damit zugleich individualisierender Umstände dem Gebot der Rücksichtnahme eine drittschützende Wirkung zuerkannt werden muß" (S. 1). Dieser vielzitierte Auszug aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.1977 (BVerwGE 52, 122, 129 f.) führt mitten hinein in den Gegenstand der Arbeit. Hier wird die Bedeutung des vom BVerwG in den Genehmigungstatbeständen des Bundesbaugesetzes und der Baunutzungsverordnung erkannten Gebots der Rücksichtnahme dargestellt. Im Rahmen des neuen Baugesetzbuchs ergeben sich nach Einschätzung des Verfassers keine wesentlichen Änderungen. chb/difu
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Nachbarrecht, Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung, Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, Rechtsprechung, Eigentum, Bauleitplanung, Verfassungsrecht, Baurecht, Recht, Bebauungsplanung
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Pfaffenweiler: Centaurus (1988), XIII, 254 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Osnabrück 1988)
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Nachbarrecht, Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung, Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, Rechtsprechung, Eigentum, Bauleitplanung, Verfassungsrecht, Baurecht, Recht, Bebauungsplanung
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Reihe Rechtswissenschaft; 69