Raumordnungsziele im Ländervergleich. Eine rechtliche Untersuchung anhand von Raumordnungsplänen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

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SEBI: 89/670

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Abstract

Pargr. 1 Abs. 4 Baugesetzbuch legt der Bauleitplanung die Verpflichtung auf, Bebauungs- und Flächennutzungspläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.Hierdurch wird die Bauleitplanung in das gestufte System der räumlichen Gesamtplanung eingebunden.Obwohl das rechtliche Instrumentarium für eine Bindung der Bauleitplanung an übergeordnete landesplanerische Vorgaben vorhanden ist, sind die Einflußmöglichkeiten der Landesplanung in der Praxis eher unbefriedigend."Eine Durchsicht der Pläne erweist, daß die landesplanerischen Zielvorgaben für die Bauleitplanung häufig mit einem ungerechtfertigten Anspruch der Allgemeinzuständigkeit der Raumordnung aufgestellt und Fachaufgaben durch die Landesplanung wahrgenommen werden, die keine Raumbedeutsamkeit aufweisen.Die Zielbindungswirkung wird in zahlreichen Fällen verfehlt, weil die Pläne zu unübersichtlich, teilweise mit nicht raumbedeutsamen Vorgaben, mit lediglich begründenden Plansätzen und zahlreichen ,Hinweisen auf andere Planungen überfrachtet sind" (Vorwort).Ausgehend von der empirischen Untersuchung der in den Raumordnungsplänen enthaltenen Vorgaben für die Bauleitplanung unterbreitet der Autor Verbesserungsvorschläge zur formalen und inhaltlichen Gestaltung der Raumordnungspläne. chb/difu

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Raumordnungsplan, Raumplanungsziel, Bundesbaugesetz, Rechtmäßigkeit, ÖPNV, Energieversorgung, Verkehr, Energie, Natur, Freizeit, Siedlungsstruktur, Bauleitplanung, Regionalplanung, Raumordnung, Landesplanung

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Münster: Selbstverlag (1988), XVI, 201 S., Abb.; Lit.; Reg.(jur.Diss.; Münster 1988)

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Raumordnungsplan, Raumplanungsziel, Bundesbaugesetz, Rechtmäßigkeit, ÖPNV, Energieversorgung, Verkehr, Energie, Natur, Freizeit, Siedlungsstruktur, Bauleitplanung, Regionalplanung, Raumordnung, Landesplanung

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Beiträge zum Siedlungs- und Wohnungswesen und zur Raumplanung; 124