Schutz eines mittelalterlichern Ortsbildes bei der Bauleitplanung - "Oberwesel". GG Art 28 II; BBauG §§ 1 VII, 11. OVG Koblenz, Urt. v.27.5.1987 - 1 A 20/85.
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IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4
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Zusammenfassung
Die Stadt Oberwesel, begehrte die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 11 BBauG zu dem von ihr am 16.12.1982 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Michelfeld. Das Plangebiet, in dem überwiegend eine reine Wohnbebauung und in einem Teilbereich ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen ist, erstreckt sich im Anschluß an die vorhandene Bebauung von Oberwesel in südwestlicher Richtung über ein mit einer Neigung von 20 % ansteigendes, mit Buschwerk und alten Obstbäumen bewachsenes Gelände. Dabei ist vorgesehen, daß die Neubebauung von der die Altstadt umgebenden Stadtmauer mit historischen Türmen zwischen 30 m und 100 m abgerückt werden sollen. Mit Bescheid vom 14.7.1983 versagte die Kreisverwaltung auf Weisung des Ministeriums der Finanzen die beantragte Genehmigung mit der Begründung, Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie das Interesse an der Erhaltung der historischen Stadtlandschaft seien in dem Bebauungsplan nicht hinreichend berücksichtigt worden. (-y-)
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Schlagwörter
Bauleitplanung, Wohngebiet, Bebauungsplan, Schutz, Stadtbildpflege, Historische Anlage, Gemeinderecht, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Plangebiet, Ortsbild, Erhaltung, Grundgesetz, Artikel 28, Paragraph 1, Paragraph 11, OVG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung
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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 7(1988), Nr.4, S.371-374
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Bauleitplanung, Wohngebiet, Bebauungsplan, Schutz, Stadtbildpflege, Historische Anlage, Gemeinderecht, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Plangebiet, Ortsbild, Erhaltung, Grundgesetz, Artikel 28, Paragraph 1, Paragraph 11, OVG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung