GG Art. 28, 80, 93. NROG § 4, 5. BVerfG, Beschluß v. 23.6.1987 - Az. 2 BvR 826/83.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt nicht vor, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewiecht erfordert wird. Soweit bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung über Wertungen und Prognosen des Normgebers zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. (-y-)

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Verfassungsrecht, Planungshoheit, Gemeinde, Rechtsprechung, Beschluss, Interessenabwägung, BVerwG-Urteil, Recht, Kommunalrecht

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 11(1988), Nr.2, S.86-88, Lit.

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Verfassungsrecht, Planungshoheit, Gemeinde, Rechtsprechung, Beschluss, Interessenabwägung, BVerwG-Urteil, Recht, Kommunalrecht

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