Die Ausübungsüberlassung des Nießbrauchs.
Shaker
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Date
2001
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Shaker
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DE
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Aachen
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ZLB: 2001/2111
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DI
Authors
Abstract
Nach dem BGB versteht man unter Nießbrauch die Belastung einer Sache oder eines Rechts in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, sämtliche Nutzungen der Sache zu ziehen. Der Nießbrauch ist eine persönliche Dienstbarkeit. Der Eigentümer verliert mit dem Nießbrauch Nutzung- und Besitzrecht, daher darf ihm der Berechtigte nicht aufgedrängt werden. Durch die Tatsache, dass der Eigentümer neben dem Nießbraucher nicht zur Nutzung berechtigt ist, entstehen weniger Streitigkeiten, jedoch hängt das Schicksal der Sache entscheidend davon ab, wie der Nießbraucher mit ihr verfährt. Der Nießbrauch endet mit dem Tod des Nießbrauchers und ist nicht übertragbar. Nach einem historischen Rückblick behandelt die Arbeit neben den steuerrechtlichen Überlegungen vielfältiger Nießbrauchsvereinbarungen hauptsächlich zwei Anwendungsbereiche: Versorgungsnießbrauch und Sicherungsnießbrauch. Beim Versorgungsnießbrauch ist die persönliche Bindung des Nießbrauchs an die Person des Inhabers dem besonderen Näheverhältnis der Parteien angemessen. Allerdings ist der Nießbrauch als Recht, das nicht übertragbar ist, wirtschaftlich in seinem Wert gemindert. Die Arbeit bietet einen Überblick über die Probleme, die in der Praxis immer wieder auftreten. kirs/difu
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IV, 174 S.
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