Die wirtschaftsrechtliche Gesetzgebung des Dritten Reiches.
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SEBI: 88/5462
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DI
S
S
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Abstract
Die Machtübernahme Hitlers im Januar 1933 hob das demokratische Staatssystem der Weimarer Republik auf und ersetzte es durch ein totalitäres System. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stellte sich für die neuen Machthaber die Frage, welchen Weg sie in Zukunft auf wirtschaftlichem Gebiet einschlagen und welche Gestalt und Funktion die neue nationalsozialistische Wirtschaftsordnung besitzen sollte. Während das Parteiprogramm nur dürftige Aussagen hierzu und zur Überwindung der Wirtschaftskrise mit einer Arbeitslosigkeit von über 6 Mio. machte, war es Hitler gleichgültig, auf welche Weise der wirtschaftliche Wiederaufstieg gelang. Die Wirtschaft gehörte, wie der Staat, zu den Bereichen, deren Beherrschung er anstrebte, um sie dann fremden, ideologisch geprägten Zielen dienstbar zu machen. Untersucht wird vor allem die Entwicklung innerhalb der einzelnen Wirtschaftsgebiete. Besonderes Augenmerk wird der Methode der Gesetzgebung gewidmet, wenn innen- und außenpolitische Ereignisse eine Anpassung wirtschaftlicher Ziele erzwangen. Schließlich wird auch gefragt, welche Persönlichkeiten des Dritten Reiches das Wirtschaftsrecht des Nationalsozialismus beeinflußten, zum Teil sogar entscheidend prägten. chb/difu
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Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsorganisationen, Nationalsozialismus, Arbeitsrecht, Kriegswirtschaft, Judenverfolgung, Verwaltungsorganisation, Militärwesen, Verwaltung, Arbeit, Wirtschaftspolitik, Verband, Partei, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte
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Konstanz: Hartung-Gorre (1988), VII, 379 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1987)
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Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsorganisationen, Nationalsozialismus, Arbeitsrecht, Kriegswirtschaft, Judenverfolgung, Verwaltungsorganisation, Militärwesen, Verwaltung, Arbeit, Wirtschaftspolitik, Verband, Partei, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte
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Konstanzer Dissertationen; 200