Die Bestandskraft des öffentlichrechtlichen Vertrags. Eine Vergleichende Untersuchung zum griechischen, französischen und insbesondere deutschen Verwaltungsvertragsrecht.
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SEBI: 88/4546
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Die Bestandskraft schützt in ihrer formellen Komponente den Bestand einer einmal nach außen hin wirksam getroffenen Verwaltungsentscheidung vor ordentlichen Rechtsmitteln. Ihre materielle Komponente läßt alsdann die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unabhängig von ihren rechtlichen Voraussetzungen bzw. Rechtsmängeln oder von Wandlungen der Verhältnisse prinzipiell gelten. Dadurch dient die Bestandskraft in besonderem Maße dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, einschließlich ihrer subjektiven Seite, dem Vertrauensschutz. Im Anschluß an eine Bestimmung des Stellenwerts der Bestandskraft im System des die Verfassungsordnung konkretisierenden allgemeinen Verwaltungsrechts und der Darstellung der Rechtsfigur des verwaltungsrechtlichen Vertrages im deutschen, französischen ("contrat administratif") und griechischen ("dioiketikai symvaseis") Recht ist von besonderem Interesse, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei Rechtsfehlerhaftigkeit und gewandelten Verhältnissen, die öffentlichrechtliche Vertragsbindung Durchbrechungen erfährt. chb/difu
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Öffentliches Recht, Verwaltungsvertrag, Vertragsrecht, Bestandskraft, Zivilrecht, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rechtsvergleichung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Berlin: Duncker und Humblot (1988), 419 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1987)
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Öffentliches Recht, Verwaltungsvertrag, Vertragsrecht, Bestandskraft, Zivilrecht, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rechtsvergleichung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Schriften zum öffentlichen Recht; 535