Umweltfachplanungsrecht in Hessen. Recht der Aufstellung und planungsrechtlichen Wirkungsweise der Umweltfachplanungen.

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SEBI: 88/4172

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Abstract

In der Umweltpolitik wird immer wieder die Frage nach der Vorhersehbarkeit der Probleme gestellt. Ebenso wird eine mangelnde Koordination der Ansprüche der Umweltmedien sowie anderer konkurrierender Nutzungen an den Raum beklagt. Einen Beitrag zur Lösung dieser Probleme hat man sich von Umweltfachplanungen versprochen; diese werden als Ausdruck des Vorsorgeprinzips im Umweltschutzrecht verstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Gedanken in seiner Mannheimer Heizkraftwerk-Entscheidung darüberhinaus auch für die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit von Sanierungspflichten fruchtbar gemacht, die dem einzelnen Anlagenbetreiber auferlegt werden können. Erst ein Konzept, das auf eine langfristige, einheitliche und gleichmäßige Durchführung angelegt ist, sei der Bekämpfung eines umweltbedeutsamen Restrisikos "angemessen" und damit auch ein gegenüber dem Einzelnen verhältnismäßiges Mittel zur Realisierung eines übergreifenden Sanierungszwecks. Durch dieses Urteil wird die rechtliche Bedeutung der Umweltfachpläne erhöht. Die Arbeit klärt das planungsrechtliche Wirkungsgefüge, in das die Fachplanungen gestellt worden sind. chb/difu

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Fachplanung, Fachplanungsrecht, Umweltschutzrecht, Umweltplanung, Planungsverfahren, Luftreinhaltung, Landschaftsplanung, Forstplanung, Abfallbeseitigung, Wasserplanung, Entsorgung, Natur, Landschaft, Umweltschutz, Recht, Planungsrecht

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Frankfurt/Main: Lang (1988), XXXI, 287 S., Lit.(jur.Diss.; Frankfurt 1987)

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Fachplanung, Fachplanungsrecht, Umweltschutzrecht, Umweltplanung, Planungsverfahren, Luftreinhaltung, Landschaftsplanung, Forstplanung, Abfallbeseitigung, Wasserplanung, Entsorgung, Natur, Landschaft, Umweltschutz, Recht, Planungsrecht

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 693