Einkaufsmarkt neben Wohngebiet. BauGB § 236, BBauG § 34, BAauNVO § 11 Abs.3, VwGOK § 123. Hess. VGH, Beschluß vom 9.11.1987 - 4 TG 1913/87.

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1988

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Zusammenfassung

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn. § 236 Abs. 1 BauGB ist einschränkend dahin auszulegen, dass das neue Recht nur dann anwendbear ist, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens uneingeschränkt überprüfbar ist, dagegen nicht im Fall des Drittwiderspruchs zugunsten des Nachbarn. Bei der Ermittlung der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 BBauG bleibt die frühere Bebauung des Baugrundstücks unberücksichtigt. Der Abbruch der vorhandenen Bebauung kann zu einer veränderten Abgrenzung der maßgeblichen "näheren Umgebung" führen. Der durch ein Bauvorhaben ausgelöste Verkehrslärm auf einer öffentlichen Straße in einem zur näheren Umgebung gehörenden Wohngebiet kann als Merkmal für die Beurteilung des "Einfügens" zu berücksichtigen sein. (DS)

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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.4, S.153-155

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