Zur Handhabung des neuen Vollgeschoßbegriffs nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - BauO NW 1984.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 1984 enthält keine bundesrechtliche Definition des Vollgeschosses, sondern verweist in § 18 auf das Landesrecht. Die Entwicklung der Begriffe Geschoss und Vollgeschoss in den Landesbauordnungen 1962, 1970 und schließlich 1984 (§ 2 Abs. 5) und ihre Verknüpfungen namentlich zum Planungsrecht werden dargestellt und zusammenfassend festgestellt, dass der neu in die die LBO 1984 aufgenommene Begriff nicht uneingeschränkt angewendet werden kann und in Gebieten ohne Bebauungsplan gegen eine dynamische Verwendung des Begriffs keine Bedenken bestehen, in Gebieten mit übergeleiteten Bebauungsplänen gilt der bei Erlass des Planen gültige Vollgeschossbegriff, ist die BauNVO einbezogen ist differenziert zu werten. (-y-)
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Landesbauordnung, Begriffsbestimmung, Bebauungsplan, Bundesland, Vollgeschoss, Handhabung, Recht, Bauordnungsrecht
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 11(1988), Nr.3, S.111-114, Lit.
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Landesbauordnung, Begriffsbestimmung, Bebauungsplan, Bundesland, Vollgeschoss, Handhabung, Recht, Bauordnungsrecht