Die Kompetenzverteilung zwischen Polizei- und Verfassungsschutzbehörden in der Bundesrepublik Deutschland.

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Aachen

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ZLB: 2000/3131

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DI

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Abstract

Ausgehend von der begrifflichen Erklärung der Kompetenz, wird der Frage nachgegangen, welcher Behörde welche Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sind und mit welchen Mitteln diese Aufgaben wahrgenommen werden sollen. Besondere Relevanz hat das Thema auf diesem Gebiet, weil der Schutz von Staat und Verfassung nicht nur Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden, sondern allen Staatsorganen und Behörden obliegt, insbesondere der Polizei. Ursprünglich waren die Verfassungsschutzbehörden allein befugt, personenbezogene Daten im später zu bestimmenden Vorfeld der konkreten Gefahr offen oder verdeckt zu erheben und auszuwerten. Die novellierten Polizeigesetze erlauben der Polizei bereits vor dem Entstehen einer konkreten Gefahr, Informationen zu sammeln und zu verarbeiten - sowie auch die Strafprozessordnung mit den 1994 eingeführten Befugnissen verdeckte Ermittlungen zuzulassen. Mit der gegenwärtigen Rechtslage ist eine deutliche Abgrenzung nun nicht mehr möglich. Da sich das Problem der Neuordnung der Kompetenzverteilung nur dann stellt, wenn derzeit eigenständig arbeitende Verfassungsschutzbehörden bestehen bleiben, wird der Frage nachgegangen, ob die Auflösung eines eigenständigen nachrichtendienstlichen Verfassungsschutzes zulässig und rechtspolitisch sinnvoll wäre. kirs/difu

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XXXIV, 246 S.

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