Rechtsfolgen fehlerhafter Anhörung im Verwaltungsverfahren.

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SEBI: 87/6151

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DI
S

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Abstract

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist einem Beteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidungen erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte des Beteiligten eingreift. Jedoch ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Beteiligte angehört werden muß sowie welche Rechtsfolgen eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Anhörung nach sich zieht. Der Autor untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine Anhörung als fehlerhaft anzusehen ist und welche Rechtsfolgen dies hat. Eine unterlassene Anhörung kann den Verwaltungsakt nichtig oder rechtswidrig machen oder sie kann auch für den Bestand des Verwaltungsakts unbeachtlich sein. Ferner setzt sich der Autor mit der Kostentragungslast auseinander, die ein fehlerhafter Verwaltungsakt verursucht. Sodann analysiert er, ob die Anhörungsfehler vor dem Verwaltungsgericht selbständig geltend gemacht werden können oder nur mit der Sachentscheidung. Anschließend befaßt er sich mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei unbeachtlichen Anhörungsfehlern. Abschließend erörtert er Schadenersatzansprüche bei einer fehlerhaften Anhörung. gzi/difu

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Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Anhörung, Fehlerhaftigkeit, Verwaltungsakt, Verwaltungsgerichtsordnung, Kosten, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Bergisch Gladbach: Josef Eul (1987), VI, 231 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1987)

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Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Anhörung, Fehlerhaftigkeit, Verwaltungsakt, Verwaltungsgerichtsordnung, Kosten, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Reihe Steuer, Wirtschaft und Recht; 35