Entschädigung für Straßenverkehrslärmimmissionen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Fragen der Abgrenzung zwischen entschädigungsfreien und entschädigungspflichtigen Verkehrslärmimmissionsbeeinträchtigungen des Anliegereigentums an öffentlichen Straßen.
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1987
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SEBI: 87/909
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DI
S
S
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Abstract
Beeinträchtigungen des Anliegereigentums an öffentlichen Straßen durch Verkehrslärmimmissionen beurteilt der Bundesgerichtshof (BGH) seit Mitte der 70er Jahre mit Hilfe des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts des enteignenden Eingriffs. Verkehrslärmimmissionen lösen dann einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff aus, wenn sie sich als unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen, ihre Zuführung nicht untersagt werden kann und sie die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach Pargr. 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Der Entschädigungsanspruch wurde früher unmittelbar in Art. 14 Abs. 3 GG verortet; als Reaktion auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentumsrecht erblickt der BGH die Grundlage nunmehr im allgemeinen Aufopferungsgrundsatz. Abgrenzungs- und Trennungskriterium zwischen entschädigungsfreien und enteignend wirkenden, entschädigungspflichtigen Verkehrslärmimmissionen ist in Ermangelung spezialgesetzlicher Normierungen Pargr. 906 BGB. chb/difu
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Berlin: Duncker und Humblot (1987), 198 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Mainz 1986)
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Schriften zum öffentlichen Recht; 513