Verkaufsflächenbezogener Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet. BauNVO 1977 §§ 1 Abs.5 und 9, 8 Abs.2 Nr.1, 11 Abs.3; VwGO §§ 42 Abs.1, 75, 91, 113 Abs.1 Satz 4; ZPO § 264 Nr.3.BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 - VGH Mannheim.
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1987
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Zusammenfassung
§ 1 Abs. 9 BauNVO 1977 gestattet, über § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen, die auf die Größe von Anlagen abstellen (hier: Verkaufsfläche von Handelsbetrieben), sind jedoch nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (Anlagetypen) - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Gemeinde - zutreffend gekennzeichnet werden. (-z-)
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Umwelt- und Planungsrecht 7(1987), Nr.11/12, S.435-438