Bauordnungsrecht - Zumauern von Fenstern bei geschlossener Bauweise. §§ 8, 99 As.2 NBauO; OVG Lüneburg, Beschluß v. 20.10.1986 - 6 B 75/86.

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1987

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Der Bestandsschutz eines auf der Grenze stehenden Gebäudes gibt seinem Eigentümer einen Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück, durch die das Zumauern von Fenstern gestattet wird. Der OVG-Beschluss stützt sich auf folgende §§: 8 und 99 II NBauO. (-y-)

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In: Baurecht, 18(1987), Nr.2, S.187-189

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