Kommunaler Zuschuß für Fachwerkfreilegung. GemO § 2 Abs.1; VwGO § 43 Abs.1. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.12.1986 - 1 S 3275/85.
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1987
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Zusammenfassung
Gewährt eine Gemeinde für die Freilegung von Fachwerk an Gebäuden, die nach dem staatlichen Dorfentwicklungsprogramm gefördert werden, aus eigenen Mitteln Zuschüsse, ist die Rechenmäßigkeit der Versagung eines Zuschusses nicht nach den Dorfentwicklungsrichtlinien, sondern nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Gemeinde zu beurteilen. Ein schutzwürdiges Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses ist nicht anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis in der Sache schon bei Klageerhebung erledigt ist und allenfalls Grundlage von Schadenersatzanspruechen sein kann (nur LS). (-z-)
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Schlagwörter
Fachwerk , Gemeinde , Rechtsprechung , Freilegung , Zuschuss , Gemeindeordnung , Rechtsverhältnis , VGH-Urteil , Recht , Denkmalschutz
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Umwelt- und Planungsrecht 7(1987), Nr.10, S.395-396
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Stichwörter
Fachwerk , Gemeinde , Rechtsprechung , Freilegung , Zuschuss , Gemeindeordnung , Rechtsverhältnis , VGH-Urteil , Recht , Denkmalschutz