Geschäftsordnung könnte für besseres Zusammenspiel sorgen. Für den Beirat bei einer unteren Landschaftsbehörde zulässig.

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SEBI: Zs 2773-4
BBR: Z 288
IRB: Z 1439

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Zusammenfassung

Den Belangen der Natur vor Ort faellt immer staerker werdendes Gewicht zu. In diesem Zusammenhang spielen auch die Beiraete bei den unteren Landschaftsbehoerden eine wichtige Rolle. Der nachfolgende Beitrag behandelt einen auf den ersten Blick vielleicht nicht so herausragenden Aspekt fuer die Arbeit der Landschaftsbeiraete, der in der Praxis vielleicht aber im Zusammenspiel der unteren Landschaftsbehoerden mit den Beiraeten manchen Vorteil bewirken koennte. (-z-)

Beschreibung

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Naturschutz, Organisation, Beirat, Behörde, Landschaftswacht, Landschaftsbeirat, Landschaftsbehörde, Geschäftsordnung, Aufgabe, Naturraum/Landschaft, Landschaftspflege

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LÖLF-Mitteilungen, Recklinghausen 12(1987), Nr.1, S.43-47, Abb.;Lit.

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Naturschutz, Organisation, Beirat, Behörde, Landschaftswacht, Landschaftsbeirat, Landschaftsbehörde, Geschäftsordnung, Aufgabe, Naturraum/Landschaft, Landschaftspflege

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