Der Schutz von privaten und individuellen Rechten im allgemeinen Polizeirecht.

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SEBI: 87/5521

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Zusammenfassung

Private Rechte gehören einschränkungslos zur öffentlichen Sicherheit im Sinne der aufgabenzuweisenden polizeilichen Generalklauseln. Die vom Autor so bezeichneten "Privatschutzklauseln" (d. h. Schutz privater Rechte durch die Polizei) sind nur dann einschlägig, wenn es um den Schutz von ausschließlich in der Privatrechtsordnung abgesicherten Rechten geht. Das Begriffspaar "Subsidiaritätsprinzip/Verweisung auf den Zivilrechtsweg" enthält zwei streng voneinander zu trennende Prüfungsgesichtspunkte. Diese Sätze enthalten drei Kernthesen der Arbeit. Der Verfasser versucht, dogmatisch-systematisch die beim Schutz privater Rechte auftretenden Probleme zu ordnen und sie - sowohl unter Beachtung der trigonalen Betrachtungsweise als auch unter Darstellung der verschiedenartigsten verfassungsrechtlichen Einwirkungen - einer der polizeilichen Praxis entsprechenden Lösung zuzuführen. chb/difu

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Polizeirecht, Rechtsschutz, Zivilrecht, Generalklausel, Öffentliche Sicherheit, Rechtsprechung, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Polizei, Recht, Verwaltung

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Frankfurt/Main: Lang (1987), LX, 269 S., Lit.(jur.Diss.; Bochum 1986)

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Polizeirecht, Rechtsschutz, Zivilrecht, Generalklausel, Öffentliche Sicherheit, Rechtsprechung, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Polizei, Recht, Verwaltung

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 636