Vorsorge als Prinzip des Immissionsschutzrechts, dargestellt am Beispiel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.

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SEBI: 88/206

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Der Luftreinhaltung wird in der Umweltpolitik der Bundesrepublik Deutschland höchste Priorität beigemessen: Die Luftverschmutzung verursacht jährlich Schäden an Menschen, Tieren, Pflanzen, Ökosystemen und Materialien in Milliardenhöhe. Wesentlichen Anteil an dieser Luftverschmutzung besitzen die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Vor diesem Hintergrund untersucht die Arbeit in umfassender Weise § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als eine Form der rechlichen Verankerung des (umweltpolitischen) Vorsorgeprinzips. Die Gefahrenvorsorge ist in dieser Vorschrift in Emissionsbegrenzung umgesetzt. Jeweils maßgebend ist der Stand der Technik, wonach das dem wirksamsten Verfahren angenäherte, optimale, technisch vernünftige Verfahren gemeint ist. Die Verweisung auf den jeweiligen Stand der Technik erfüllt Rezeptions-, Entlastungs- und Dynamisierungsfunktionen. chb/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Immissionsschutzrecht, Bundesimmissionsschutzgesetz, Umweltschutzrecht, Vorsorge, Luftverunreinigung, Umweltpolitik, Technikstand, TA-Luft, Rechtsschutz, Emissionsminderung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt

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Frankfurt/Main: Lang (1987), XLVI, 300 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Trier 1986)

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Immissionsschutzrecht, Bundesimmissionsschutzgesetz, Umweltschutzrecht, Vorsorge, Luftverunreinigung, Umweltpolitik, Technikstand, TA-Luft, Rechtsschutz, Emissionsminderung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 609