Diplom-Hausarbeit im Verwaltungsrecht bei Herrn Prof. Dr. jur. Albert von Mutius.
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1987
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SEBI: 88/D/1
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Zusammenfassung
Die Arbeit behandelt folgenden Sachverhalt: Zu einem Bauantrag auf Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses innerhalb eines überwiegend eingeschossig bebauten Ortsteils erteilt die Gemeinde ihr nach Pargr. 36 Bundesbaugesetz erforderliches Einvernehmen nur unter der Bedingung, daß der Antragsteller einen Grenzstreifen seines Grundstücks an die Gemeinde zur Straßenverbreitung abtritt. Im notariellen Kaufvertrag über den Grenzstreifen werden aber Bauantrag und "bedingtes" Einvernehmen nicht erwähnt. Nach Abschluß des Vertrages erfolgt die Baugenehmigung durch den Kreis. Aufgrund von Bedenken gegen die Grundstücksabtretung verweigert der Bauherr nun die Auflassung. Daraus folgen Streitigkeiten mit der Gemeinde, die in der Arbeit rechtlich beurteilt werden. kmr/difu
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Schlagwörter
Verwaltungsakt , Bundesbaugesetz , Gemeinde , Grundstück , Abtretung , Vertragsrecht , Baugenehmigung , Klage , Bebauung , Verwaltungsrecht , Planungsrecht , Baurecht , Recht , Verwaltung
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Hagen: (1987), 62 S., Lit.(Diplomarbeit; Verwaltungsakademie für Westfalen, Hagen 1987)
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Stichwörter
Verwaltungsakt , Bundesbaugesetz , Gemeinde , Grundstück , Abtretung , Vertragsrecht , Baugenehmigung , Klage , Bebauung , Verwaltungsrecht , Planungsrecht , Baurecht , Recht , Verwaltung