Der Vorbehalt des Gesetzes, insbesondere bei öffentlichen Leistungen und öffentlichen Einrichtungen.
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SEBI: 87/6123
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DI
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Abstract
Einige Thesen dieser Arbeit lauten: Beim Vorbehalt des Gesetzes (d.h., daß bestimmte, wichtige hoheitliche Maßnahmen nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäß zustande gekommen parlamentarischen Gesetzes ergehen dürfen) ist die von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Wesentlichkeitstheorie gegenüber den mit klareren Abgrenzungskriterien ausgestatteten Lehren des Eingriffs- und des Totalvorbehalts vorzuziehen. Die Wesentlichkeitstheorie berücksichtigt am weitesten die Wertungen des Grundgesetzes und aktualisiert das Verfassungsverständnis; es mangelt ihr aber an klaren Abgrenzungen. Es lassen sich nur Abgrenzungsanzeichen (als Indizien) entwickeln, die in der Arbeit im einzelnen dargestellt sind. Die Grundsätze der Wesentlichkeitstheorie gelten auch im Bereich des kommunalen Satzungsrechts und für öffentliche Einrichtungen. chb/difu
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Gesetzesvorbehalt, Rechtsgrundsatz, Behörde, Verwaltungsorganisation, Satzung, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Theorie, Gesetzgebung, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Tübingen: (1987), XXXI, 274 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1987)
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Gesetzesvorbehalt, Rechtsgrundsatz, Behörde, Verwaltungsorganisation, Satzung, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Theorie, Gesetzgebung, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung