Schutz gegen Verkehrslärm. BImSchG §§ 41 ff.; FStrG § 17. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35/83, Mannheim.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Zur Bestimmung der Zumutbarkeit des durch den Neubau einer Straße hervorgerufenen Verkehrslärms. Ein Baugebiet ist durch ein Straßenbauvorhaben vorbelastet, wenn die straßenrechtliche Planung beim Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits hinreichend verfestigt war. Eine solche Verfestigung tritt in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren ein (wie BVerwGE 71,150=NJW 1985, 3034). Als Folge einer plangegebenen Vorbelastung werden die Ansprüche der Anwohner auf die für das Baugebiet gesetztlich vorgeschriebenen technischen Lärmschutzvorkehrungen nicht geschmälert. Soweit aber nur passive Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere Lärmschutzfenster, zur Geräuschdämmung in Betracht kommen, müssen sie die hierdurch entstehenden Kosten selbst tragen. Auch eine Entschädigung in Geld können sie regelmäßig nicht beanspruchen. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Bundesimmissionsschutzgesetz, Straßenbau, Baugebiet, Lärmschutzmaßnahme, Sanatorium, Rechtsprechung, Fernstraßengesetz, Bauvorhaben, Straßenlärm, Anwohner, Lärmschutzfenster, Zumutbarkeit, BVerwG-Urteil, Recht, Immissionsschutz

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 40(1987), Nr.45, S.2886-2889

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Bundesimmissionsschutzgesetz, Straßenbau, Baugebiet, Lärmschutzmaßnahme, Sanatorium, Rechtsprechung, Fernstraßengesetz, Bauvorhaben, Straßenlärm, Anwohner, Lärmschutzfenster, Zumutbarkeit, BVerwG-Urteil, Recht, Immissionsschutz

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