Denkmalschutzgesetz und Bezirksvertretungen in Nordrhein-Westfalen.
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
Nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung sind die kreisfreien Städte verpflichtet, das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen und für jeden Stadtbezirk eine Bezirksvertretung zu bilden. Die Abhandlung untersucht die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen in Denkmalschutzangelegenheiten. In der Mehrzahl der Fälle liegen die Entscheidungskompetenzen nach dem Denkmalschutzgesetz NRW bei zentralen Institutionen der Gesamtstadt: Stadtrat, Hauptausschuss, Denkmalausschuss oder Oberstadtdirektor. Soweit den Bezirksvertretungen aber keine Entscheidungskompetenz zukommt, sind sie zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Außerdem haben sie die Möglichkeit, zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW Vorschläge und Anregungen zu machen. Die Position der Bezirksvertretung in Bezug auf wichtige denkmalschutzrechtliche Instrumente und Verfahren wird im Einzelnen dargelegt.(kl)
Beschreibung
Schlagwörter
Denkmalpflege, Kommunalrecht, Kommunalpolitik, Stadtteil, Stadtbild, Kommunale Selbstverwaltung, Gemeinderecht, Bezirksverfassung, Bezirksvertretung, Denkmalschutzverfahren, Denkmalliste, Recht, Denkmalschutz
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Verwaltungsrundschau, 33(1987), Nr.2, S.33-36, Lit.
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Denkmalpflege, Kommunalrecht, Kommunalpolitik, Stadtteil, Stadtbild, Kommunale Selbstverwaltung, Gemeinderecht, Bezirksverfassung, Bezirksvertretung, Denkmalschutzverfahren, Denkmalliste, Recht, Denkmalschutz