Die Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum i.S. des Artikel 6 MRVerbG.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
Zweck des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 Mietrechtsverbesserungsgesetz (MRVerbG) ist die Linderung örtlicher Wohnraummangellage. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn die erforderliche Genehmigung im Regelfall erteilt und nur im Ausnahmefall versagt wird. Eine Genehmigung kann richtigerweise immer nur erteilt werden, wenn besonders schuützenswerte andere Interessen - seien es vorrangige öffentliche Belange, sei es ein schutzwürdiges berechtigtes privates Interesse - ausnahmsweise das Interesse am Bestandsschutz des betroffenen Wohnraums überwiegen. Der Beitrag bemüht sich um eine zusammenfassende Darstellung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine ausnahmsweise Genehmigung im beschriebenen Sinne, gegebenenfalls bedingt, befristet oder unter Auflagen, in Betracht kommt. (-z-)
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Schlagwörter
Wohnungsversorgung, Wohnungspolitik, Wohnungsbestand, Wohnnutzung, Zweckentfremdung, Wohnungsmarkt, Bestandsschutz, Wohnungsmangel, Zweckentfremdung, Wohnungsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 118(1987), Nr.11, S.324-332, Lit.
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Wohnungsversorgung, Wohnungspolitik, Wohnungsbestand, Wohnnutzung, Zweckentfremdung, Wohnungsmarkt, Bestandsschutz, Wohnungsmangel, Zweckentfremdung, Wohnungsrecht