Konsequenzen des neuen Gewässerschutzrechts für die Unternehmen.

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SEBI: 87/5458

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Als wichtigste Neuregelung im Wasserhaushaltsgesetz wird die Neufassung des § 7 a WHG diskutiert. Danach ist Abwasser, das gefährliche Inhaltsstoffe enthält, nicht mehr nur nach den bisher geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern nach dem Stand der Technik zu behandeln oder zu vermeiden. Diese Änderung berücksichtigt die Erkenntnis, daß an Maßnahmen zur Behandlung oder Vermeidung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen höhere Anforderungen zu stellen sind als z.B. an die Reinigung häuslicher Abwässer. Ziel aller Maßnahmen sollte daher sein, gefährliche Stoffe möglichst aus dem Abwasser fernzuhalten. Aus diesem Grund ist u. a. auf eine Produktion im Industriebereich hinzuwirken, die die Entstehung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen weitgehend vermeidet. geh/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Gewässerschutzrecht, Gesetzesnovelle, Konsequenz, Wirtschaftsunternehmen, Industrie, Gewerbe, Indirekteinleiter, Umweltschutz, Entsorgung, Versorgung/Technik, Abwasser

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Köln: (1987), VI, 126 S.

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Gewässerschutzrecht, Gesetzesnovelle, Konsequenz, Wirtschaftsunternehmen, Industrie, Gewerbe, Indirekteinleiter, Umweltschutz, Entsorgung, Versorgung/Technik, Abwasser

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IWL-Forum; 1987,1Berichte über die IWL-Kolloquien; 24,1