Erschließungsbeiträge und andere Anliegerkosten. Grunderwerbsteuerliche Behandlung.

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1986

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Tritt vor endgültiger Fertigstellung der Erschließungsanlagen ein Wechsel im Eigentum an dem Grundstück ein und kann damit der Vorausleistende nicht mehr als Beitragspflichtiger für den endgültigen Erschließungsbeitrag in Betracht kommen, so steht ihm insoweit ein Rückzahlungsanspruch zu; mit dem Eigentumswechsel entfällt die Rechtsgrundlage für die erbrachten Vorauszahlungen des bisherigen Eigentümers. Der Rückzahlungsanspruch wird jedoch erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der endgültigen Beitragsforderung fällig. Daher gehört eine vom Veräußerer gezahlte und im Vertrag ausdrücklich auf den Erwerber überwälzte Vorausleistung nicht zur Gegenleistung, weil die endgültige Beitragspflicht erst nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs gegen den Erwerber geltend gemacht wird. (rh)

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Hamburger Grundeigentum 96(1986), Nr.12, S.479-480, Lit.

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