Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NW. §§ 62 Abs.1 Nr.30, 13 Abs.3 S.2 Nr.3 BauO NW 1984 OVG NW, Urt. v.11.3.1985 - 11 A 1030/84.
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SEBI: Zs 1707-4
IRB: Z 920
BBR: Z 374
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BBR: Z 374
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Zusammenfassung
Bei einer zweidimensionalen Werbeanlage bestimmt sich die Frage, ob die Anlage ihrer Größe wegen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 30 BauO NW 1984 genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, nach dem einfachen Flächenmaß (Flächenausdehnung), nicht nach dem Gesamtmaß aller werbewirksamen Flächen. Ein Hinweisschild, das jenseits eines anderen Ortsteils ca. 5 km vom Betrieb entfernt an einer Wegabzweigung aufgestellt werden soll, wird regelmäßig nicht im Interesse des Verkehrs, sondern vorwiegend für Werbezwecke aufgestellt; es ist im Außenbereich nicht nach § 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BauO NW 1984 zulässig. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Werbung, Außenbereich, Rechtsprechung, Wertanlage, Recht, Bauordnungsrecht
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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 40(1986), Nr.11, S.397-399
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Werbung, Außenbereich, Rechtsprechung, Wertanlage, Recht, Bauordnungsrecht