Das Anhörungsrecht des mit Drittwirkung Betroffenen nach § 28 VwVfG.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Der von einem Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung Betroffene wird nicht kraft Gesetzes Beteiligter des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Die für die Anhörung in § 28 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzte Stellung eines Beteiligten vermag er nur noch behördlicher Hinzuziehung zu erlangen. Eine gesetzlich nicht normierte Hinzuziehungspflicht Dritter ohne einen dahingehend gestellten Antrag ist mit Ausnahme einer Ermessensreduzierung in besonders gelagerten Einzelfällen abzulehnen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren ist jedem der Behörde bekannten Dritten, in dessen Rechte der zu erlassende Verwaltungsakt einzugreifen vermag, nach Maßgabe des § 28 VwVfG die Anhörung zu ermöglichen. Macht der Dritte von seinem Anhörungsrecht Gebrauch, so ist dies gegebenenfalls als Antrag auf Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG zu behandeln. (-z-)

Description

Keywords

Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren, Anhörung, Beteiligung, Recht, Verwaltung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 40(1987), Nr.1, S.20-25, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren, Anhörung, Beteiligung, Recht, Verwaltung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries