BayObLG, Beschluß vom 4.1.1985 - 3 Ob OWi 168/84.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Ist durch Gemeindesatzung Benutzungszwang für die öffentliche Fernwärmeversorgung angeordnet, so ist in dem betreffenden Gebiet die Benutzung von Kachelöfen zur Wärmegewinnung verboten, falls nicht im Einzelfall eine entsprechende Erlaubnis erteilt ist. Die Anordnung des Benutzungszwangs erscheint geeignet, Gefahren, erhebliche Belästigungen oder sonstige erhebliche Nachteile durch Luftverunreinigungen zu vermeiden. Der Betrieb eines mit Holz beheizbaren Kachelofens gewährleistet keinesfalls einen immissionsfreien Betrieb. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Kommunalrecht, Wärmeversorgung, Energieversorgung, Fernwärme, Anschlusszwang, Luftverunreinigung, Kachelofen, Rechtsprechung, Benutzungszwang, Recht, Energie

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 116(1985), Nr.9, S.285

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Kommunalrecht, Wärmeversorgung, Energieversorgung, Fernwärme, Anschlusszwang, Luftverunreinigung, Kachelofen, Rechtsprechung, Benutzungszwang, Recht, Energie

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